Lust auf Stadt. Bündnis 90/Die Grünen bei der Kommunalwahl Stuttgart 2009.
Download
27.07.2010

Die Kulturförderabgabe ist rechtens – auch in Baden-Württemberg

Pressebericht

Die Idee der Kulturförderabgabe macht mittlerweile bundesweit Schule. Die GRÜNEN sehen sich darin bestätigt, mit einer Abgabe die Hotellerie in Stuttgart an den Ausgaben für die finanziell gebeutelte Kulturszene zu beteiligen. Postwendend wurde die Rechtmäßigkeit dieses Vorhabens in Baden-Württemberg durch ein von der Stadtkämmerei in Auftrag gegebenes Gutachten in Frage gestellt. Man schont doch lieber die Hotelbetriebe.

Auch die GRÜNEN haben sich Rat von einem Fachmann geholt. Der renommierte Rechtsanwalt und Spezialist für die Kommunalabgabegesetze, Prof. Dr. Klaus Rosenzweig aus Hannover, kommt zu anderen Ergebnissen. Prof. Dr. Rosenzweig war Geschäftsführer des niedersächsischen Städtetags und Stadtdirektor der Städte Rotenburg (Wümme) und Langenhage. Er ist Autor des Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalabgabegesetz und Herausgeber der „Fundstelle Niedersachsen“, einer Fachzeitschrift zur kommunalen Praxis. Gründlich prüfte er die Argumente des Gutachtens der Kanzlei „Graf von Westphalen“ und kam zu einem anderen Ergebnis.

Aufwand gegeben

Grundsätzlich dürfen Kommunen nach § 9 KAG BW neue Steuerbestände erheben, dieses Recht wird durch das Grundgesetz gestützt (§ 105 Abs. 2a GG). Jedoch darf die Kommune nicht alles besteuern. Es muss ein bestimmter „Aufwand“ festgestellt werden, etwa der Luxus einer Übernachtung. Das Gutachten der Verwaltung stellt gerade diesen Aufwand in Frage. Die Mehrzahl der Übernachtungsgäste sei aus beruflichen Gründen in Stuttgart. Prof. Rosenzweig kommt zu einem anderen Schluss. Wenn man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts folgt, spiele das Motiv der Übernachtung ob nun aus touristischen oder beruflichen Gründen in der Frage, ob ein „Aufwand“ bestehe, keine Rolle.

Kulturförderabgabe ist nicht gleichartig zur Umsatzsteuer

Weiterhin wird behauptet, die Kulturförderabgabe sei gleichwertig zur bereits erhobenen Umsatzsteuer. Dem widerspricht nicht nur Prof. Rosenzweig, sondern auch der Europäische Gerichtshof seit Jahren. Denn nur wenn eine Steuer allgemein erhoben wird, und zwar auf alle Umsätze, kann tatsächlich von einer Nähe zur Umsatzsteuer gesprochen werden. Zudem unterscheide sich auch der Gegenstand dessen, was besteuert wird. Die Umsatzsteuer besteuert die Übernachtungsleistung, die Kulturförderabgabe den „Aufwand“ der Übernachtung. Wie das Gutachten selbst zugesteht: Es spricht einiges für eine Gleichartigkeit – aber es lassen sich Gegenargumente finden.

Es gibt nicht nur eine Rechtsmeinung

Seit Jahren beschäftigen sich nationale und internationale Gerichte und noch mehr Juristen mit den beiden oben genannten Punkten. Insbesondere die Frage, was denn nun einen „Aufwand“ definiere, ist vollkommen offen – und damit frei für Interpretationen. Es ist sicher nicht an einer Kanzlei in Freiburg hier den juristischen Stein der Weisen zu finden. Diese Aufgabe obliegt Deutschlands höchstem Gericht, dem Bundesverfassungsgericht.

Stuttgart ist kein Kurort

Auch die Rechtslage auf Landesebene zu Kurbetrieben spricht nicht gegen eine Kulturförderabgabe. Bei einer Kurtaxe handelt es sich um ein direktes Tauschgeschäft. Kurtaxe gegen Qualität in den Kur- und Erholungseinrichtungen. Doch die Landeshauptstadt Stuttgart ist keine Kurstadt, so kann auch nicht die entsprechende Rechtslage für sie in Anspruch genommen werden. Es besteht keine Konkurrenz zwischen dem Landesrecht für Kurbetriebe und der Idee einer Kulturförderabgabe.

Die Kulturförderabgabe ist keine Gefahr für die Bundestreue

Abschließend widerlegt Prof. Dr. Rosenzweig mit klaren Worten die Behauptung des Gutachtens eine Kulturförderabgabe, würde das Gebot der Bundestreue verletzen. Kommunen haben nach §9 KAG BW ganz klar das Recht eigene Steuerbestände unabhängig von der Marschrichtung der Bundesregierung zu erheben. Dieses Recht gibt es in allen Kommunalabgabegesetzen der Länder – ob nun in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Bayern. „Bundestreue“ ist keine einseitige Beziehung, der Bund hat auch nicht das Recht, seine Kommunen. finanziell ausbluten zu lassen. Die Gesamtschau von Prof. Dr. Rosenzweig zeigt, dass in der Angelegenheit der Kulturförderabgabe Klärungsbedarf besteht. Es gibt nicht nur eine Rechtsmeinung, schlussendlich werden die Gerichte entscheiden müssen. Das deutet sich im Moment auch für die Waffensteuer an. Es braucht den Mut zu einer klaren politischen Entscheidung für die Einführung einer Kulturförderabgabe – für Kunst und Kultur, für ein attraktives Stuttgart.

Werner Wölfle, Andreas Winter

Basisdebatten im Erdgeschoss K21 – ja zum Kopfbahnhof Energiewende flott voranbringen