
Zur Beratung der Vorlage 347/2010 zur Vergabe der Schülerbeförderung beantwortet die Verwaltung folgende nach Beantwortung unserer Anträge 83/2010 und 106/2010 noch offene oder neu aufgekommene Fragen:
Ist es möglich, während der Laufzeit dieser Verträge eine Satzungsänderung
1. zur Schülerbeförderung greifen zu lassen und welche Auswirkungen hätte diese? Kann in einem solchen Fall nachverhandelt oder aufgehoben werden oder muss für eine Veränderung das Ende der Vertragslaufzeit abgewartet werden?
2. Die Ausschreibung wurde entgegen der VOL/A nach dem niedrigsten Preis ausgeschrieben und nicht nach dem “wirtschaftlich günstigsten Angebot”. Weshalb war der “Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse zur Beförderung von Schülern… “ und das “Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern” nicht Bestandteil der Ausschreibung? Können diese Vorgaben noch nachträglich herangezogen werden?
3. Ist es zutreffend, dass bei einer Vergabe nach Ausschreibung, die Bewerber zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes der Einsatz von Ehrenamtlichen, ZdLs und vergleichbaren Diensten für den direkten Fahrdienst eigentlich ausschließt und dieser Personenkreis nur zusätzlich und ohne Einfluss auf die Angebotskalkulation eingesetzt werden kann?
4. Wie ist es derzeit um die Tourenlänge bestellt und wie wird überwacht, ob die Zusagen eingehalten werden?
5. Wie ist die Begrifflichkeit “Ersthelfer” in den Vorgaben zu verstehen? Entspricht sie in der Nachweispflicht den Vorgaben von § 10 ArbSchG und § 21 SGB VII und wie wird hierüber der regelmässige Nachweis geführt?
6. Wichtig wäre uns auch eine Darstellung, wann Dienste und einzelne FahrerInnen ausgeschlossen werden können.
Auch in den bestehenden Vorgaben sehen wir noch Möglichkeiten für konsequentere
Bemühungen um Qualitätsverbesserung und regen deshalb an:
1. Das Beschwerdemanagement durch Einführung eines monatlichen Berichtsbogens (Positiv- und Negativmeldung) durch die Schulen sofort zu verbessern, da dies Voraussetzung für den Nachweis von Vertragsverletzungen ist.
2. Unterlagen zur Fahrzeugtauglichkeit (vorgeschriebene jährliche Hauptuntersuchung) werden nicht nur vereinzelt angefordert, sondern sind regelmässig unaufgefordert vorzulegen. Bei der Gelegenheit ist auch der Nachweis über Erreichbarkeit im Fahrzeug zu erbringen.
3. Zur Ersthelferausbildung sollte eine Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit für den auszuführenden Dienst kommen, entsprechend den Vorgaben aktualisiert und auf das Lebensalter bezogen bzw. mit der Zusage, bei Bekanntwerden bestimmter Erkrankungen sofort zu erneuern.
4. Neues Personal stellt sich verbindlich nicht nur bei den Schulleitungen, sondern auch bei den Eltern vor. Dass die Wechsel auf das unbedingt notwendige Maß reduziert sein müssen, ist deutlich darzustellen.
5. Der Vertragsnehmer gibt bei Vertragsabschluss eine Erklärung auf ordentliche/ branchenübliche Bezahlung ab. Er hat auf Verlagen der Stadt die entsprechenden Arbeitsverträge zur Einsicht vorzulegen.
Dr. Roswitha Blind (SPD), Marita Gröger (SPD), Muhterem Aras. Vittorio Lazaridis