Lust auf Stadt. Bündnis 90/Die Grünen bei der Kommunalwahl Stuttgart 2009.
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10.03.2010

Kein Gastrecht für Zirkusunternehmen mit Wildtieren in Stuttgart

Antrag

Immer wieder sorgen die Auftritte von Zirkusunternehmen, die Wildtiere mit sich führen, für negative Schlagzeilen. Zuletzt machte in Stuttgart der „Africa Big Circus“ von sich Reden, weil es der Stadt Stuttgart aufgrund der schwammigen Vertragslage nicht gelang, den Zirkus von einem Gastspiel auf dem Killesberg abzuhalten. Zu beanstanden ist oft die nicht artgerechte Haltung der Tiere.
Es ist selbst bei bestem Bemühen der Zirkusbetriebe grundsätzlich zu bezweifeln, dass die Haltung und das Mitführen von Tieren wildlebender Arten in Zirkusunternehmen und ähnlichen Einrichtungen mit wechselnden Standorten tiergerecht durchgeführt werden können. Viele Wildtierarten stellen besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung, Ernährung und Pflege, die während eines Reisebetriebs nicht gewährleistet werden können. Der ständige Ortswechsel und die damit verbundenen Transporte, die zu kleinen Käfige und fehlende Auslaufmöglichkeiten verursachen massive Gesundheitsschäden, schwere Verhaltensstörungen und eine erhöhte Sterblichkeit der Tiere.
In einigen europäischen Ländern hat man daher bereits Wildtiere im Zirkus verboten. In Deutschland konnte bis heute trotz mehrerer Initiativen im Bundesrat noch kein grundsätzliches Verbot erreicht werden. Zahlreiche deutsche Städte (z.B. Kassel, Heidelberg) haben sich aber dazu entschlossen, zum Wohl der Tiere von diesem Grundsatzbeschluss unabhängig Zirkusunternehmen, die Wildtiere mit sich führen, das Gastieren auf städtischen Flächen zu verbieten. Wir meinen, die Stadt Stuttgart sollte diesen Beispielen folgen und damit ein eindeutiges Zeichen für den Schutz dieser Tiere setzen.

Wir beantragen daher:

1. Paragraf 3 (Anlagen) der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung (StrAnlPoVO) vom 15.07.99 der Landeshauptstadt Stuttgart wird wie folgt mit Geltung ab dem 01.01.2014 ergänzt:

„Die Zurschaustellung und die Aufführung von Wildtieren außerhalb zoologischer Einrichtungen ist auf öffentlichen Anlagen grundsätzlich nicht gestattet. Paragraf 8 bleibt im übrigen unberührt.“

Bei Wildtieren handelt es sich um die unter Punkt 2 aufgeführten Tierarten/-gattungen zuzüglich den Elefantenkühen, den Großkatzen, Lamas, Vikunjas und Straußenvögeln.

Alternativ kann auf der Grundlage des Paragrafen 10 Abs. 1 in Verbindung mit Paragrafen 1 Abs. 1 und Paragrafen 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg eine eigenständige Polizeiverordnung beschlossen werden.

2. Bis zum 01.01.2014 wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und/oder durch einen Platzpachtvertrag die Zurschaustellung und die Aufführung folgender Wildtierarten nicht gestattet: Alligatoren und Krokodile, Antilopen und Antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Elefantenbullen, Delfine, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Menschenaffen, Nashörner, Pinguine, Riesenschlangen, Robben und Robbenartige Tiere, Tümmler und Wölfe.
Die Tierarten lehnen sich an die Auflistung der Tierärztliche Vereinigung Tierschutz (TVT ) an. Sie sind nicht art- und verhaltensgerecht in mobilen Einrichtungen unterzubringen. Die Tierarten unter 2) sind identisch mit denen der Heidelberger Platzpachtverträge, die seit Jahren unbeanstandet vollzogen werden.

Bereits verbindlich ausgehandelte und unterschriebene Verträge mit Zirkusunternehmen werden von dieser Regelung nicht berührt.

Thekla Walker, Clarissa Seitz, Muhterem Aras

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