
Am 14. Februar hat das “Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21“ ein vom Arbeitskreis „Juristen zu Stuttgart 21“ sehr sorgfältig ausgearbeitetes Bürgerbegehren gestartet mit dem Ziel des Ausstiegs der Stadt Stuttgart aus dem Projekt.
Wir begrüßen dieses neuerliche Bürgerbegehren ausdrücklich, weist es doch einen Weg, wie die Stuttgarterinnen und Stuttgarter beim Projekt „Stuttgart 21“ doch noch einmal ihren Willen direkt zum Ausdruck bringen können, auch wenn es nur um die Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt geht.
Der tiefe Konflikt, in den das Projekt „Stuttgart 21“ und die Projektverantwortlichen die Stadtgesellschaft gestürzt haben, ist nur durch eine direkte Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger zu lösen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind genauso wie Demonstrationen und friedlicher Protest legale und legitime Formen der politischen Partizipation. Niemand sollte den Bürgern die Berechtigung hierzu absprechen oder sie durch juristische Winkelzüge um diese Rechte bringen.
Die Reaktion des Oberbürgermeisters auf das Begehren und sein Vorwurf der „erneuten Täuschung der Bürger“ ist vor diesem Hintergrund sehr bedauerlich. Auch geht sein Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens von 2007 und das im Urteil ins Feld geführte Prinzip der Vertragstreue fehl. Gestützt auf das Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Hans Meyer von der Humboldt Universität Berlin geht das neue Bürgerbegehren von der Verfassungswidrigkeit der Verträge zu „Stuttgart 21“ aus. Für verfassungswidrige Verträge kann keine Vertragstreue in Anspruch genommen werden.
Auch unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollten Zweifel an der Verfassungskonformität der Verträge von allen Beteiligten sehr ernst genommen werden.
Nun hat der Oberbürgermeister trotz seiner Feststellung, die verfassungsrechtliche Situation sei bereits intensiv geprüft worden, eine gutachterliche Überprüfung der Verträge angekündigt. Ganz offensichtlich wird diese Frage in der Verwaltung doch nicht so eindeutig gesehen.
Dass damit allerdings der Verfassungsrechtler Prof. Klaus-Peter Dolde beauftragt wird, lässt keine ergebnisoffene und belastbare Überprüfung erwarten, schließlich hat sich Prof. Dolde in dieser Frage schon an anderer Stelle gutachterlich eindeutig positioniert und stützt sich dabei auf die verfassungsrechtlich höchst umstrittene Konstruktion der sogenannten „unechten Gemeinschaftsaufgabe“.
1. Gab es eine eingehende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt „Stuttgart 21“ vor dem Abschluss der Verträge in den Jahren 1995, 2001, 2007 und 2009?
2. Von wem und in welcher Form wurde die Verfassungsmäßigkeit der Beteiligung und Mitfinanzierung am Projekt „Stuttgart 21“ geprüft? Welche Gutachten liegen dazu vor?
3. Wie lautet der genaue Gutachtensauftrag an Prof. Dolde?
4. Wie viel kostet das in Auftrag gegebene Gutachten?
5. In wie vielen Fällen war die Kanzlei Dolde Mayen & Partner in den letzten 10 Jahren für die Stadt Stuttgart tätig?
Jochen Stopper, Michael Kienzle, Werner Wölfle